Strafrechtliche Folgen & Vollstreckung bei Jugendpornographie

Vorwurf Jugendpornographie – droht mir eine Gefängnisstrafe?

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, ob der Besitz oder die Verbreitung jugendpornographischer Schriften zwingend eine Haftstrafe nach sich zieht und wie die Situation aussieht, wenn tatsächlich ein Gefängnisaufenthalt bevorsteht. Wir beantworten außerdem Fragen zum Haftantritt, offenem Vollzug und zur Halbstrafe.

Gesetzliche Grundlage: § 184c StGB

Nach § 184c StGB können schon der Erwerb oder Besitz jugendpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Verbreitung oder öffentliches Zugänglichmachen sind noch schwerwiegender und können eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Die Gute: Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können nach § 56 StGB in Deutschland zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht eine positive Sozialprognose bejaht. Bei Strafen über einem Jahr muss zudem geprüft werden, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung rechtfertigen.

Das bedeutet praktisch: Solange die Strafe die Schwelle von zwei Jahren nicht übersteigt, besteht eine reale Chance auf Bewährung.

Muss jede Strafe abgesessen werden?

Nein. In der Praxis zeigen Gerichte durchaus Bereitschaft, auch bei empfindlichen Vorwürfen noch eine bewährungsfähige Strafe zu verhängen, wenn das insgesamt vertretbar erscheint. Wer jedoch während des Ermittlungsverfahrens keine Anstrengungen unternimmt, sich die Bewährung zu „verdienen“, geht ein hohes Risiko ein.

Wir erleben immer wieder, dass Mandanten aus anderen Kanzleien berichten, ihr Anwalt sei kaum erreichbar gewesen oder habe keine Strategie entwickelt. Das Ergebnis: unnötig harte Urteile. Bei Jugendpornographie ist eine Bewährungsstrafe kein Selbstläufer – sie muss aktiv erarbeitet werden. 

Nur durch enge, spezialisierte Begleitung wird das Ziel realistisch erreichbar.

Was tun, wenn ich bereits zu einer Haftstrafe wegen § 184c StGB verurteilt wurde?

Sollten Sie durch ein Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, ist das Verfahren nicht zwangsläufig beendet. Sie haben die Möglichkeit, Berufung oder Revision einzulegen.

In der Regel empfiehlt sich zunächst die Berufung. Vor dem Landgericht wird die gesamte Sache neu verhandelt – mit allen Beweismitteln. Sie können die Berufung auch auf den Strafausspruch beschränken, sodass das Gericht nur über die Höhe der Strafe und eine mögliche Bewährung entscheidet.

Wird in zweiter Instanz immer noch keine Bewährung gewährt, steht Ihnen das Rechtsmittel der Revision offen. Zwar prüft das Oberlandesgericht nicht mehr den Sachverhalt an sich, sondern nur Rechtsfehler, doch in vielen Fällen lohnt sich dieser Schritt.

Wichtig ist: Die Zeit zwischen Urteil und neuer Verhandlung muss genutzt werden, um Schwachstellen aufzuarbeiten. Genau hier setzen wir an. Als erfahrene Verteidiger prüfen wir das Urteil und erarbeiten eine zweite Chance – oft mit Erfolg.

Was bedeutet eine Haftstrafe nach § 184c StGB konkret?

Eine Freiheitsstrafe bedeutet, dass Sie Ihre Strafe in einer Justizvollzugsanstalt verbringen müssen. Anders als manche Mandanten glauben, wird dies in der Regel nicht im offenen Vollzug geschehen. Gerade bei Sexualstraftaten – zu denen die Jugendpornographie zählt – ordnen die Vollzugsbehörden in fast allen Fällen den geschlossenen Vollzug an.

Lockerungen oder Verlegungen in den offenen Vollzug erfolgen meist erst nach längerer Zeit, oft erst, wenn Sie an einer Therapie innerhalb der JVA teilnehmen. Wer bereits vor einer Verurteilung eine fundierte Therapie durchlaufen hat, hat hier deutliche Vorteile: Die JVA erkennt, dass Sie sich frühzeitig und ernsthaft mit der Thematik auseinandergesetzt haben.

Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung

Niemand möchte länger als nötig in Haft bleiben. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit vor, die Strafe nach Verbüßung der Hälfte (Halbstrafe) oder nach zwei Dritteln auszusetzen.

  • Bei einer Strafe unter zwei Jahren und bei Ersttätern bestehen realistische Chancen auf eine Halbstrafe, sofern eine stabile soziale Bindung, ein Arbeitsplatz und eine erfolgreiche Therapie vorliegen.
  • Bei Strafen über zwei Jahren sind die Hürden höher; besondere Umstände müssen vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen.
  • Die Entlassung nach zwei Dritteln ist in der Praxis häufiger – hier prüft die Strafvollstreckungskammer automatisch, ob eine Aussetzung möglich ist.

Entscheidend sind immer die Einschätzungen der Staatsanwaltschaft und der JVA. Je besser Sie vorbereitet sind, desto größer sind die Chancen auf eine frühzeitige Entlassung.

Folgen einer Haftstrafe bei § 184c StGB

Die Angst vor dem Gefängnis ist bei Mandanten allgegenwärtig – und sie ist nachvollziehbar. Der Verlust der Freiheit, der soziale und berufliche Abstieg und die Auswirkungen auf die Familie sind enorm. Unsere Aufgabe ist es, Sie nicht nur juristisch, sondern auch menschlich zu begleiten. Wir verlieren nie den Blick für Ihren Einzelfall und Ihre persönliche Situation.

Unsere Erfahrung aus vielen tausend Verfahren zeigt: Fast immer gibt es Wege, Ihre persönliche Freiheit zu sichern oder zumindest eine deutliche Verkürzung der Haft zu erreichen. Dafür setzen wir all unsere Erfahrung und unser Wissen ein – vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung.

Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Lage, begleiten Sie zuverlässig, kämpfen um jede Chance und stehen an Ihrer Seite – bis Sie Ihre Freiheit wiedererlangen.