Häufige Fragen bei dem Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Jugendpornographie
Welche Strafe erwartet mich bei § 184c StGB, dem Besitz und der Verbreitung von Jugendpornographie?
Das reine Wiedergeben, Abrufen, Sich-Verschaffen oder Besitzen eines jugendpornographischen Inhalts mit Realitätsgehalt (tatsächliches Geschehen) wird gemäß § 184c Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die grundsätzliche Verbreitung von Jugendpornographie wird gemäß § 184c Abs. 1 Ziffer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für gewerbs- und bandenmäßiges Handeln gilt gemäß § 184c Abs. 2 StGB der verschärfte Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?
Ja, in der Praxis erzielen wir für unsere Mandanten regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage oder maximal eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) bzw. nach § 153a StPO (Einstellung unter Auflagen) hat den Vorteil, dass keine Eintragung ins Bundeszentralregister und Führungszeugnis oder sogar ins erweiterte Führungszeugnis erfolgt. Das ist insbesondere in beruflicher Hinsicht wichtig, denn eine Eintragung kann im Einzelfall erhebliche Nachteile für Ihren Beruf mit sich bringen.
Beachten Sie hier auch, ins einfache Führungszeugnis werden zwar nur Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafen zu mehr als drei Monaten eingetragen, dass im sog. „erweiterten Führungszeugnis“ aber sämtliche und damit auch geringere Strafen eingetragen werden.
Wir erzielen regelmäßig eine außergerichtliche Erledigung von Verfahren, indem wir die Einstellung des Verfahrens erzielen bzw. beantragen, dass das Verfahren mittels Strafbefehls abgehandelt wird. Wir vermeiden dadurch, dass Mandanten angeklagt und sich einem öffentlichen Gerichtsverfahren stellen müssen.
Muss ich bei eine Verurteilung wegen Jugendpornographie in Haft?
Nein, das ist nicht zwingend der Fall, denn Freiheitsstrafen bis einschließlich 2 Jahre können unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ziel unserer Verteidigung ist es, dass im Falle einer Verurteilung die Freiheitsstrafe 2 Jahren nicht übersteigt, und wir tragen dafür Sorge, dass man bei Ihnen von einer positiven Sozialprognose ausgehen kann, was bei einem Ersttäter, der gut verteidigt ist, umsetzbar ist.
Eine Haftstrafe zu vermeiden ist somit ein Arbeitserfolg und das ist auch der Grund, warum sich uns als Experten seit 2005 Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet anvertrauen.
Unterfallen Posing-Fotos auch dem Begriff der Jugendpornographie?
Posing-Fotos bezeichnen Aufnahmen, auf denen Kinder oder Jugendliche nackt in aufreizender Haltung abgelichtet werden. Dabei müssen diese Aufnahmen nicht direkt eine sexuelle Handlung zeigen. Auch solche Fotografien unterfallen dem Begriff der Jugendpornographie und werden daher von den Ermittlungsbehörden als strafrechtlich relevante Inhalte gewertet.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Fotos keinerlei sexuellen Bezug aufweisen. Dies hängt wiederum von unterschiedlichen Faktoren ab. Sollten Sie derartige Bilder empfangen oder versendet haben, oder sich im Besitz solcher befinden, ist es wahrscheinlich, dass diese einen strafrechtlich relevanten Wert besitzen. Ermittelt die Behörde aufgrund dieser Fotos gegen Sie, zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden. Wir können Sie in diesem Fall, aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit ähnlich gelagerten Sachverhalten, umfassend beraten und analysieren, welche Verteidigungsstrategie bei Ihnen am sinnvollsten ist.
