Verbreitung von Jugenpornografie in Tauschbörsen im Internet 

Mittlerweile erfolgt die Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten häufig über Tauschbörsen im Inhalt.

Über solche Tauschbörsen ist es möglich, sowohl Bild- als auch Videodateien hochzuladen als auch selbst solche Dateien zu downloaden. 

Nationale und internationale Strafverfolgungsbehörden haben es sich zur Aufgabe gemacht, mittlerweile auch bei sogenannten P2P Netzwerken, in welchen es keinen übergeordneten Server gibt, jugendpornographische Inhalte aufzudecken und die entsprechenden Nutzer solcher Inhalte zu verfolgen.

Das FBI hat dafür mehrere Millionen Dateien erzeugt, bei denen die Hashwerte exakt mit denen von bekannten jugendpornografischen Dateien übereinstimmen. Diese sind jedoch ohne Inhalt und enthalten keine strafrechtlich relevanten Darstellungen. Man nennt diese Dateien „Dummy-Dateien“. Bei Eingabe eines passenden Suchbegriffs wird dem Netzwerk daher mitgeteilt, es handle sich um jugendpornographische Inhalte. Möchte ein Nutzer nun eine vermeintliche Datei herunterladen, verbindet er sich auch mit dem die Fake-Datei bereitstellenden Rechner des FBI. Dem FBI wird es ermöglicht, die Herkunft des Nutzers zu ermitteln und reicht den Fall an die nationale Ermittlungsbehörde weiter.

Somit wird auf internationaler Ebene sichergestellt, dass der Abruf, Upload und Download jugendpornographischer Inhalte umfassend verfolgt wird. 

Auch auf nationaler Ebene können die deutschen Strafverfolgungsbehörden mittlerweile selbstständig tätig werden. Durch das 57. Strafänderungsgesetz dürfen die Ermittlungsbehörden computergenerierte Jugendpornographie verwenden, Lockangebote verbreiten und sich Zugang zu den jeweiligen Tauschbörsen verschaffen, um etwaige Nutzer jugendpornographischer Inhalte zu erkennen und diese zu verfolgen. 

Werden bei Ihnen heruntergeladene Dateien gefunden, so kommt ein Verdacht im Hinblick auf die Beschaffung oder den Besitz jugendpornographischer Inhalte in Betracht im Sinne des § 184c Abs. 3 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 

Mit einer höhen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe wird die Verbreitung im Sinne des § 184c Abs. 1 StGB geahndet. Dafür müssen die Strafverfolgungsbehörden jedoch auch nachweisen können, dass tatsächlich ein Upload eines jugendpornographischen Inhalts vorgenommen wurde, um es anderen Nutzern zu ermöglichen, diesen Inhalt wahrzunehmen und zu downloaden. 

Sollte bei Ihnen der Anfangsverdacht vorliegen, dass sie über eine Tauschbörse Bild- oder Videodateien heruntergeladen oder selbst Uploads vorgenommen haben, können wir mit Ihnen gemeinsam erörtern, wie man am besten weiter vorgeht. Wir werden Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite stehen und Sie mit unserer Expertise bestmöglich rechtlich unterstützen.