Was ist Jugendpornographie – und was nicht? Viele Vorwürfe – wenig Klarheit

Wem der Besitz oder die Verbreitung von Jugendpornographie (§ 184c StGB) vorgeworfen wird, steht häufig vor einer ganz grundlegenden Frage:

Was zählt als Jugendpornographie – und was nicht?

Gerade im Internetzeitalter, wo Inhalte aus sozialen Medien, Gruppenchats und Cloud-Speichern oft unübersichtlich geteilt werden, ist die Abgrenzung schwierig. Viele Mandanten berichten, dass sie gar nicht wussten, dass bestimmte Inhalte strafbar sein könnten.

In diesem Artikel erläutern wir, was unter Jugendpornographie im juristischen Sinne zu verstehen ist, was nicht darunterfällt, und warum die Abgrenzung zur Kinderpornographie oder „einfacher Pornographie“ so entscheidend ist – auch für die Strafhöhe.

Was sagt das Gesetz zu Jugendpornographie?

Die Vorschrift des § 184c StGB regelt den Besitz, Erwerb, die Verbreitung und das Zugänglichmachen von sogenannten jugendpornographischen Schriften.

Dabei geht es um Darstellungen, in denen Jugendliche ab 14 Jahren und unter 18 Jahren in sexuellen Handlungen gezeigt werden.

Nicht jede Nacktdarstellung oder aufreizende Pose eines Jugendlichen ist strafbar – entscheidend ist die sexuelle Handlung oder der pornographische Darstellungscharakter.

Jugendpornographie vs. Kinderpornographie – Wo liegt der Unterschied?

Im Grundsatz sind die Gesetzestexte ähnlich. 

Die Verbote im Zusammenhang mit jugendpornographischen Inhalten (§ 184c StGB) haben einen geringeren Strafrahmen als die Verbote bezüglich kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB). Beispielsweise ist der bloße Besitz von Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen abbilden, durch § 184b Abs 3. StGB mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht, während bei § 184c Abs. 3 StGB keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe von 2 Jahren vorgesehen ist – hier ist sogar eine Geldstrafe möglich. Darüber hinaus sieht § 184c Abs. 4 StGB eine Ausnahme der Geltung einzelner Strafbarkeitsmerkmale für den persönlichen Gebrauch einvernehmlich hergestellter Inhalte vor. 

Die Einordnung ist nicht nur juristisch relevant – sie entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Mindestfreiheitsstrafe gilt oder nicht.

Was zählt als Jugendpornographie? – Beispiele aus der Praxis

 Strafbare Inhalte (Beispiele):

  • Ein 16-jähriges Mädchen wird beim Geschlechtsverkehr gefilmt – unabhängig davon, ob ein Erwachsener oder ein Jugendlicher beteiligt ist.
  • Ein Video zeigt einen Jugendlichen bei sexuellen Handlungen an sich selbst (Masturbation).
  • Bilder zeigen Jugendliche in aufreizender Pose mit Fokussierung auf Genitalien.
  • Ein Jugendlicher wird von mehreren Personen in einer sexuell eindeutigen Situation gefilmt.

Scheinjugendliche, das heißt Personen, die schon über 18 Jahre alt sind, aber für den Betrachter aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung oder Darstellung eindeutig, wie Jugendliche aussehen, werden grundsätzlich ebenfalls erfasst. 

Achtung: Auch sogenannte „Deepfakes“ – computergenerierte Darstellungen mit erkennbar jugendlichem Aussehen – können je nach Straftatbestand strafbar sein.

Was nicht unter Jugendpornographie fällt

Es gibt eine ganze Reihe von Darstellungen, die nicht strafbar sind – auch wenn sie möglicherweise geschmacklos, anzüglich oder grenzwertig erscheinen:

Nicht strafbare Inhalte (Beispiele):

  • Selfies oder Unterwäsche-Fotos von Jugendlichen ohne sexuelle Handlung.
  • Nacktfotos aus nicht-sexuellen Kontexten (z. B. FKK-Fotos, Urlaubssituationen).
  • Erotikbilder aus sozialen Netzwerken ohne pornographischen Bezug.
  • Nachrichten in Chats ohne bildliche Darstellung.

Fazit: Nicht jede Nacktheit = Jugendpornographie. Entscheidend sind die Darstellung, Pose, Kameraperspektive und der sexuelle Kontext.

Was ist mit gezeichneten, animierten oder künstlich erzeugten Bildern?

Seit einigen Jahren sind auch virtuelle Darstellungen – etwa Comics, Anime, Deepfakes oder KI-generierte Bilder – im Fokus der Ermittlungsbehörden.

In der Regel wird man das Alter einer rein fiktiven Person, deren Abbildung mithilfe von KI generiert wurde, nicht anhand des Personalausweises bestimmen können. Es ist daher im Zweifel anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen, ob eine dargestellte Person kindlich, jugendlich oder erwachsen aussieht. 

Die Rechtsprechung stellt auf den Eindruck ab, den ein objektiver, gewissenhaft urteilender Betrachter aufgrund einer Gesamtwürdigung erlangt. Beurteilungskriterien sind etwa die körperliche Entwicklung, Gestik und Mimik, ggf. Äußerungen und Verhalten der abgebildeten Person, aber auch weitere Faktoren wie die Räumlichkeit, in der sich der sich das abgebildete Szenario abspielt, Bekleidungsstücke (z.B. Kinderbekleidung), weitere Gegenstände (z.B. Kinderspielzeug), sowie textliche oder sprachliche Altersangaben in dem Inhalt oder dessen Bezeichnung (Dateiname). Letzteres dürfte auch auf Eingabeinformationen, auf deren Grundlage eine KI einen bestimmten Inhalt generiert (sog. „Prompts“), zutreffen.

In Einzelfällen kann es zu Schwierigkeiten kommen, ob eine Darstellung schon unter das Verbot jugendpornographischer Inhalte fällt. Hier beraten wir sie gerne mit unserer Jahrelangen Expertise.

Wie läuft die Prüfung im Ermittlungsverfahren?

Im Rahmen der forensischen Auswertung prüft die Polizei:

  • Alter der abgebildeten Person (z. B. über Kontext, Kleidung, technische Analyse),
  • Art der sexuellen Handlung,
  • Darstellungsweise (Fokus, Pose, Kameraführung),
  • Herkunft der Datei (z. B. Hashwertabgleich mit bekannten illegalen Inhalten).

Ein Verteidiger kann hier erheblichen Einfluss nehmen – etwa durch:

  • Antrag auf eigene Sachverständigengutachten,
  • Zweifel an der Alterseinschätzung,
  • Argumentation, dass keine pornographische Absicht vorliegt.

Nicht jedes freizügige oder jugendlich wirkende Bild ist gleich strafbar. Und nicht jeder, der eine Datei auf dem Handy hatte, ist automatisch kriminell.

Doch sobald sexuelle Handlungen mit Jugendlichen dargestellt werden – ob real oder künstlich – besteht schnell der Vorwurf nach § 184c StGB.