Jugendpornographie: Ab wann macht man sich strafbar?

Strafbar ohne Absicht?
Viele Mandanten sind fassungslos, wenn ihnen der Besitz oder die Verbreitung von jugendpornographischen Inhalten vorgeworfen wird. Häufig lautet der erste Satz im Beratungsgespräch: „Ich wusste gar nicht, dass das strafbar ist!“ oder: „Das war doch nur ein Bild – das hatte ich gar nicht lange!“

Die Straftatbestände der Jugendpornographie nach § 184c StGB sind – wie das gesamte Sexualstrafrecht – besonders streng ausgestaltet. Schon der Besitz einer einzigen Datei kann ausreichen, um ein Strafverfahren auszulösen. In diesem Artikel erklären wir, ab wann strafbare Jugendpornographie vorliegt, welche Irrtümer häufig bestehen und was man im Fall einer Anzeige tun sollte.

Was ist Jugendpornographie? – Die gesetzliche Definition

§ 184c StGB verbietet das Herstellen, Verbreiten, Zugänglichmachen, Bewerben, Besitzen oder Abrufen von jugendpornographischen Inhalten. Doch was genau fällt darunter?

Jugendpornographie liegt vor, wenn pornographische Darstellungen Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren zeigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Darstellung Geschlechtsverkehr oder ähnlichen sexuellen Handlungen, Genitalien in sexualisierter Weise oder sogenanntes „Posing“ in pornographischem Kontext beinhaltet.

Nicht erforderlich ist, dass eine reale Person tatsächlich zu Schaden kam – auch fiktive Darstellungen (Zeichnungen, Animationen, Deepfakes etc.) können strafbar sein, wenn sie realistisch wirken und sexuelle Handlungen Jugendlicher suggerieren.

Auch der Besitz ist strafbar – nicht nur die Verbreitung

Der Alleinige Besitz eines solchen Inhalts ist nach § 184c Abs. 3 StGB dann strafbar, wenn der Inhalt ein tatsächliches Geschehen wiedergibt. Darunter sind „tatsächliche sexuelle Handlungen“ zu verstehen.

Die Gerichte definieren „Besitz“ als die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Gegenstand – hier also über die Datei – und den Willen, diese zu haben. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. 

Das kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen, etwa wenn es sich um Dateien handelt, die automatisch aus einem Gruppenchat heruntergeladen werden. Viele Messenger-Apps laden Bilder und Videos automatisch herunter und speichern sie im Zwischenspeicher des Telefons oder in der Mediathek. Ob der Nutzer das Bild aktiv öffnet, ist dann zweitrangig.

Problem: Die Ermittler können bei einer forensischen Auswertung des Geräts (Handy, Tablet, PC) feststellen, ob die Datei lokal abgespeichert wurde.

In diesen Fällen kann Ihnen unterstellt werden, dass Sie zumindest Besitz hatten – selbst wenn Sie sich nicht erinnern oder den Inhalt nie angesehen haben.

Löschen reicht nicht: Auch gelöschte Dateien sind mit entsprechender Software in der Regel wiederherstellbar.

Anders als viele glauben, macht man sich nicht erst durch Weiterleiten oder Hochladen strafbar. Bereits das Herunterladen oder Speichern jugendpornographischer Dateien (auch in Messenger-Apps wie WhatsApp oder Telegram) kann als Besitz im Sinne des Gesetzes gewertet werden. 

Dabei ist es egal, ob die Datei freiwillig empfangen wurde, versehentlich heruntergeladen wurde oder sich im Papierkorb/Zwischenspeicher befindet.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? – Was gilt bei Jugendpornographie

Gerade im Zusammenhang mit der Jugendpornographie stellen sich einige Fragen, die als  Typische Irrtümer und Fallstricke einzustufen sind.

„Ich habe das nicht selbst gespeichert – es war im Gruppenchat“

Sobald die Datei auf dem eigenen Endgerät gespeichert ist – sei es auch automatisch durch die Messenger-App – kann dies als Besitz gewertet werden. Das ist besonders problematisch bei WhatsApp-Gruppen, in denen Medien standardmäßig automatisch in der Galerie landen.

„Ich habe es sofort wieder gelöscht“

Auch das kurze Vorhandensein einer Datei reicht aus. Die Dauer des Besitzes ist für die Strafbarkeit unerheblich, aber kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

„Ich wusste nicht, dass das verboten ist“

Der Verbotsirrtum betrifft Fälle, in denen der Täter weiß, was er tut, aber glaubt, dass es nicht strafbar ist. Beispiele dafür sind:

  • Sie glauben, dass erotische Bilder von Jugendlichen nicht strafbar sind, solange es keine Gewalt oder Zwang gibt.
  • Sie sehen ein Meme oder einen Cartoon und denken: „Das ist ja nur Satire.“

Ein Verbotsirrtum schützt nicht automatisch vor Strafe, kann aber dazu führen, dass:

  • die Schuld entfällt, wenn der Irrtum unvermeidbar war, oder
  • die Strafe gemildert wird (§ 17 StGB).

Unvermeidbar ist der Irrtum allerdings nur, wenn ein durchschnittlicher Bürger auch bei verständiger Prüfung nicht hätte erkennen können, dass die Handlung strafbar ist – was sehr selten der Fall ist. Kontaktieren Sie uns gerne für Fragen in diesem Zusammenhang!

Irrtum über das Alter – ein häufiger Konfliktpunkt

„Die sah doch älter aus!“ 

Eine häufige Verteidigungsstrategie ist das Argument, dass die abgebildete Person nicht als Jugendliche zu erkennen war. 

Das Gesetz stellt nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betrachters ab. Entscheidend ist, ob die abgebildete Person tatsächlich unter 18 Jahre alt war. Und das kann selbst dann zum Problem werden, wenn die abgebildete Person älter aussieht oder sich als älter ausgibt.

Ist das Alter einer erkennbaren, abgebildeten Person bekannt, kommt es für die rechtliche Einordnung allein auf das tatsächliche Alter an, selbst wenn die Person älter aussieht.

„Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornografischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn […] das jugendliche Alter der Person bekannt ist […].“ (AG Bocholt, Beschluss vom 23.03.2017)

Ist das Alter der abgebildeten Person nicht bekannt oder nicht ermittelbar, müssen sie „ganz offensichtlich nicht volljährig sein. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirken, dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornografischer Schriften fallen.“ (AG Bocholt, Beschluss vom 23.03.2017)

Was tun, wenn man „versehentlich“ strafbare Inhalte erhalten hat?

In der digitalen Welt verbreiten sich Dateien oft rasant – über Gruppenchats, Links oder Cloud-Zugänge. Wer Inhalte „aus Versehen“ erhält, sollte:

  • Nichts speichern oder weiterleiten!
  • Die App-Einstellungen so ändern, dass kein automatischer Download erfolgt.
  • Beweise sichern, falls Sie die Datei direkt gemeldet oder verlassen haben (z. B. Screenshot der Gruppenteilnehmer ohne Dateiinhalt).

Achtung: Wer eine solche Datei entdeckt, kann sich auch proaktiv rechtlich beraten lassen, um spätere Vorwürfe zu vermeiden.

Welche Strafen drohen?

Nach § 184c Abs. 1 StGB liegt die Strafandrohung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelt es sich um eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung, ist das Strafmaß erhöht und das Gesetz sieht eine Freiheitstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der Besitz wird nach § 184c Abs. 3 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Höchststrafe von 2 Jahren bestraft.

Insbesondere bei einer Erstbegehung oder sonstigen Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Wir vertreten Sie in allen Fällen mit unserer Jahrelangen Expertise. 

Verfahrensablauf – was passiert nach einer Anzeige?

Oft beginnt alles mit einer Hausdurchsuchung. Die Polizei beschlagnahmt alle digitalen Speichermedien: Handy, Computer, externe Festplatten. Im Anschluss werden die Geräte vom LKA oder BKA ausgewertet.

Erst danach folgt eine Vorladung zur Vernehmung oder direkt eine Anklage. Die Ermittlungen dauern in der Regel mehrere Monate.

Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Es ist oft besser, über Ihren Anwalt Akteneinsicht zu beantragen und erst danach eine Einlassung abzugeben.

Die Strafbarkeit im Bereich der Jugendpornographie setzt nicht erst bei krimineller Absicht oder Verbreitung ein. Schon der ungesicherte Besitz, selbst bei nur einer Datei, kann rechtlich gravierende Folgen haben.

Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte nichts unterschreiben, keine Angaben machen – und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Unsere Kanzlei berät und verteidigt Sie diskret, kompetent und zielgerichtet – bundesweit. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung.