Bandenmäßigkeit bei Jugendpornographie

Immer häufiger geraten Personen ins Visier der Ermittlungsbehörden, weil sie Teil einer WhatsApp- oder Telegram-Gruppe gewesen sein sollen, in der jugendpornographische Inhalte geteilt wurden. Noch schwerer wiegt es, wenn der Vorwurf lautet, man habe sich „bandenmäßig“ zusammengeschlossen – ein strafschärfender Umstand mit erheblichen Konsequenzen. 

Doch was bedeutet „Bandenmäßigkeit“ eigentlich genau? Und wann kann diese bei Jugendpornographie (§ 184c StGB) angenommen werden?

Was regelt § 184c StGB?

Die Straftatbestände der Jugendpornographie (§ 184c StGB) betreffen u. d. die Herstellung, Verbreitung, den Besitz oder das Zugänglichmachen pornographischer Inhalte, die Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren darstellen. Schon der Besitz solcher Dateien kann strafbar sein. Das Strafmaß liegt bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Kommt jedoch eine bandenmäßige Begehung hinzu, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 184c Abs. 2 StGB). 

Digitale Gruppenchats: Reine Teilnahme oder strafbare Bande?

In vielen Strafverfahren spielt die Mitgliedschaft in Messenger-Gruppen (z. B. WhatsApp, Telegram, Threema) eine zentrale Rolle. Dabei ist entscheidend, was der Zweck der Gruppe ist, wie die Mitglieder untereinander kommunizieren und ob es Anzeichen für ein koordiniertes, wiederholtes Vorgehen gibt.

Wann liegt Bandenmäßigkeit vor?

Die Eigenschaft der Bandenmäßigkeit hat drei Voraussetzungen: Der Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, eine entsprechende Abrede über die Bande (ausdrücklich/ konkludent) und der Wille in Zukunft zumindest für eine relevante Dauer wiederholt weitere Straftaten dieser Art zu begehen.

Nicht jede Gruppierung erfüllt diese Voraussetzungen. Der bloße Beitritt zu einer Chatgruppe, in der jugendpornographische Inhalte geteilt werden, reicht nicht automatisch aus. Vielmehr muss es eine Abrede oder ein erkennbares Einvernehmen geben, künftig gemeinsam Straftaten zu verwirklichen. Eine Bandenabrede fehlt regelmäßig, wenn Teilnehmer Inhalte wahllos und ohne Rückmeldung oder erkennbares Interesse anderer posten, es an einer gemeinsamen Zielsetzung fehlt oder wenn Inhalte lediglich zur eigenen Verwendung gespeichert werden.

In solchen Fällen kann ein individueller Besitzvorwurf im Raum stehen – jedoch keine bandenmäßige Verbreitung. Eine solche allgemeine Abgrenzung ist jedoch nicht bindend, da es auf die Einzelheiten ankommt.

Wir helfen Ihnen dabei zu klären, ob in Ihrem Fall eine Bandenabrede angenommen werden kann, oder ob es sich nur um eine im strafrechtlichen Sinne irrelevante Gruppe handelt. Dazu haben wir langjährige Expertise und kennen uns mit der entsprechenden Rechtsprechung bestens aus. Der BGH stellte in seiner Entscheidung aus 2019 klar (BGH 1 StR 223/19):

„Die Mitgliedschaft in einer Bande entsteht nicht erstmalig im Zuge der erstmaligen Ausführung der Bandentat, sondern vielmehr ist erforderlich, dass im Vorhinein eine Abrede getroffen werden muss.“

Unsere Kanzlei verteidigt seit Jahren auf dem Gebiet des § 184c und kennt somit die Rechtsbesprechung zur Frage einer „Bande“, wie ihre Westentasche. In vielen Verfahren steht und fällt die Annahme einer „Bande“ mit der Argumentation der Rechtsprechung, welche am konkreten Beispiel geprüft werden muss. Um Ihr Verfahren prüfen zu können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und übersenden Sie den Beschluss und das Sicherstellungsprotokoll.  

Wie werden Gruppenmitglieder identifiziert?

Die Ermittlungen beginnen häufig mit der Sicherstellung eines Handys, z. B. bei einer anderen Person. Über Chatverläufe und die angezeigten Rufnummern lassen sich Teilnehmer zurückverfolgen. Die Behörden – meist BKA oder LKA – ermitteln dann über eine Provideranfrage, wem die Rufnummer gehört.

In der Folge kann es zu Hausdurchsuchungen, Sicherstellung von Speichermedien (Handy, PC, USB-Sticks), Auswertung durch Spezialsoftware („DV-Auswertungsbericht“) und ggf. Vorladung oder sogar einem Haftbefehl kommen.

Gelöschte Daten und forensische Auswertung

Vielen ist nicht klar, dass auch gelöschte Daten unter Umständen ein Strafverfahren mit sich führen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ihre Nachrichten in einer Gruppe weiterhin sichtbar sind, sie im Rahmen einer forensischen Analyse wiederhergestellt werden oder wenn sie in der Cloud noch abrufbar sind.

Unsere Verteidigung: Erfahrung und Diskretion im Sexualstrafrecht

Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung in Verfahren nach § 184c StGB (Jugendpornographie) spezialisiert – insbesondere bei komplexen Vorwürfen wie bandenmäßiger Begehung oder Besitz über Messenger-Dienste.

Wir wissen, wie belastend ein solches Verfahren ist – und wir wissen, wie man sich dagegen verteidigt.

Nicht jede WhatsApp-Gruppe ist eine „Bande“. Der Gesetzgeber verlangt mehr als bloßen Besitz oder den einmaligen Austausch jugendpornographischer Inhalte. Die Schwelle zur bandenmäßigen Begehung ist hoch und kann von erfahrenen Anwälten in der Regel abgewendet werden.

Lassen Sie sich von uns beraten, wenn gegen Sie wegen Jugendpornographie ermittelt wird – insbesondere bei dem Verdacht der bandenmäßigen Begehung. Wir verteidigen Sie diskret, erfahren und mit dem Blick für das Wesentliche. Ein Wechsel zu unserer Kanzlei ist problemlos möglich und wir werden uns menschlich und juristisch gut um Sie kümmern.