Jugendpornographie bei Jugendlichen – Strafbar oder nicht?
Jugendliche, die sich selbst strafbar machen? Schüler versenden intime Fotos ihrer Partnerin. In WhatsApp-Gruppen kursieren Nacktbilder von Klassenkameraden.
Eine Beziehung endet – und plötzlich taucht ein privates Video auf TikTok oder Snapchat auf. Eltern, Lehrer und selbst viele Jugendliche sind oft völlig überrascht:
„Das war doch freiwillig!“, „Ich habe das Bild von ihr bekommen – sie ist meine Freundin.“ oder „Er hat sich selbst gefilmt und mir geschickt – wie soll das strafbar sein?“
In diesem Beitrag zeigen wir auf, wann Jugendliche sich wegen Jugendpornographie strafbar machen können, welche gesetzlichen Ausnahmen es gibt – und wie mit Augenmaß verteidigt werden kann, wenn ein Ermittlungsverfahren droht.
Gesetzlicher Hintergrund: Was ist Jugendpornographie (§ 184c StGB)?
Nach dem Gesetz ist Jugendpornographie:
- Die Darstellung einer Person unter 18 und über 14 Jahren,
- in pornographischer Weise, also mit eindeutig sexuellem Bezug,
- in visueller Form, also von Bildern, Videos, Zeichnungen oder digitalen Medien.
Schon der Besitz solcher Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen ist strafbar. Auch die Herstellung, Verbreitung, das Weiterleiten oder Zugänglichmachen – etwa über Messenger oder Social Media – sind vom Gesetz erfasst.
Ausnahme in bestimmten Fällen
Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt – und in § 184c Absatz 4 StGB eine Ausnahmevorschrift aufgenommen.
Demnach sind Abs. 1 Nr. 3 (Herstellung und Wiedergabe von Inhalten) und Abs. 3 (Abruf und Besitz/Besitzverschaffung von Inhalten) nicht auf Handlungen von Personen in Bezug auf jugendpornographische Inhalte anzuwenden, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. Diese Privilegierung ist nicht beschränkt auf die Herstellung von Inhalten innerhalb einer Beziehung. Es kommt auf die Einwilligung des Jugendlichen an.
Strafbar bleiben aber – auch bei Einwilligung des Darstellers – die Verbreitung und Veröffentlichung von jugendpornographischen Inhalten.
Geschützt sind dabei nicht nur Jugendliche unter sich, sondern auch Erwachsene.
Die Ausnahme greift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Herstellers.
Hinsichtlich der Feststellung der Einwilligung sind im Streitfall Beweisschwierigkeiten vorprogrammiert. Die Einwilligung muss wirksam sein, das heißt, der Jugendliche muss die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Sie muss sich ferner auf das Herstellen selbst beziehen; das Erstellen von Screenrecords während Echtzeitübertragungen oder bei selbstlöschenden Inhalten kann daher strafbar sein, wenn sich die Einwilligung nicht auf die Perpetuierung bezieht.
Der Ausschluss greift auch dann nicht, wenn die Handlungen mit einem Missbrauch verbunden sind. Eine – auch nachweislich erteilte – Zustimmung wird nicht als gültig betrachtet, wenn bspw. höheres Alter, Reife, Stellung, Status, Erfahrung o. Abhängigkeit des Opfers vom Täter zur Einholung der Zustimmung missbraucht worden sind.
Wichtig: Auch wenn Bilder im Einverständnis hergestellt und weitergegeben wurden, kann ein Besitz strafbar werden, wenn die diesbezügliche Einwilligung erkennbar widerrufen wurde.
Gruppenchats, Screenshots, Rache – hohes Risiko für Jugendliche
Viele Verfahren entstehen, weil:
- intime Bilder nach Trennungen gezielt verbreitet werden,
- Gruppenchats oder Kettennachrichten mit Nacktaufnahmen kursieren,
- Screenshots erstellt und auf Social Media geteilt werden,
- Dateien aus Clouds oder fremden Handys entwendet werden.
In diesen Fällen droht nicht nur eine Anzeige wegen Jugendpornografie, sondern ggf. auch:
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB),
- Beleidigung oder üble Nachrede,
- Erpressung oder Nötigung-
- Das Verfahren möglichst ohne öffentliche Verhandlung zu beenden.
- Den Jugendlichen zu schützen, nicht zu stigmatisieren.
- Wiederholung zu verhindern – nicht durch Strafe, sondern durch Verständnis und Aufarbeitung.
