Nacktbilder in Chats
Über Kommunikationsdienste wie beispielsweise WhatsApp, Instagram oder Snapchat werden regelmäßig neben Textnachrichten auch Foto- oder Videodateien ausgetauscht. Daher besteht die Möglichkeit, hierüber auch Nacktbilder (sogenannte „Nudes“) zu versenden.
Wenn man sich solche Dateien von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren verschafft, ist dieses Verhalten strafbar.
Auch der Besitz solcher Dateien, beispielsweise durch das Abspeichern auf dem Smartphone oder dem Computer, stellt einen Straftatbestand dar.
Wann werden Nacktbilder versendet?
Häufig werden Nacktbilder dann versendet, wenn es zuvor bereits zu Chatnachrichten zwischen zwei Nutzern auf Kommunikationsplattformen kam.
Zunächst werden meist unverfängliche und belanglose Nachrichten ausgetauscht, bis ein Nutzer den anderen Chatpartner auch auf sexuelle Themen anspricht und von diesem Bild- oder Videodateien einfordert, auf welchen die Person unbekleidet ist. Dabei werden insbesondere Aufnahmen vom Intimbereich verlangt. Ebenso wird häufig nach Dateien gefragt, auf denen sexuelle Handlungen von der Person vorgenommen werden.
Manche Chatpartner gehen auf solche Forderungen nicht ein und der Chat endet ohne jegliche Versendung von Dateien. Kommt es jedoch zu dem Austausch solcher Aufnahmen, ist es für die Strafbarkeit von Belang, wie alt die handelnden Personen sind.
Woher weiß ich, wie alt mein Chatpartner ist?
Innerhalb von Chats, bei denen sich die Chatpartner vorher nicht aus dem realen Leben kennen, werden in Bezug auf das Alter häufig falsche Angaben gemacht.
Indizien dafür, dass es sich um eine Person unter 18 Jahren handelt, sind unter anderem eine kindliche Schreibweise, das Erzählen von Erlebnissen aus der Schule oder auch das Aussehen auf bereits versendeten Fotos/Videos.
Insbesondere bei dem Aussehen auf Fotos und Videos ist jedoch anzumerken, dass es aufgrund der Benutzung von Make-up oder bestimmten Filtern für einen Betrachter häufig unmöglich ist unterscheiden zu können, ob eine Person bereits über 18 Jahre alt oder sich in einem Alter befindet, in welchem der Austausch von diesen Dateien strafbewährt ist.
Für uns wird es im Rahmen der Strafverteidigung ein wichtiger Punkt sein, ob Sie als Mandant tatsächlich von der Minderjährigkeit des Chatpartners wussten und, wenn dies nicht der Fall war, ob es für Sie zumindest ersichtlich gewesen sein musste, dass es sich um eine Person unter 18 Jahren handeln könnte.
Wir haben dank unserer langjährigen Erfahrung bereits viele unterschiedliche Konstellationen diesbezüglich kennengelernt und können Sie daher umfassend beraten sowie praxisorientiert Lösungen erarbeiten.
Wie kommt es zum Ermittlungsverfahren?
Häufig verhält es sich so, dass jugendliche Personen aufgrund von Schamgefühlen nicht mit ihren Eltern kommunizieren, wenn sie strafrechtlich relevante Dateien an einen Chatpartner verschickt haben. Es kommt teilweise zu Zufallsfunden, wenn auch Eltern auf das Mobiltelefon Zugriff haben und die relevanten Dateien entdecken. Bei Jugendlichen ist jedoch – im Gegensatz zu Kindern – meistens keine Kontrolle des Smartphones durch die Eltern mehr gegeben.
Zu einem Ermittlungsverfahren kommt es in solchen Fällen dann, wenn die jugendliche Person selbst den Vorfall meldet. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn noch andere strafrechtliche Handlungen des Chatpartners folgen, indem dieser beispielsweise die minderjährige Person mit Konsequenzen bedroht, falls keine weiteren Dateien versendet werden, oder dieser nicht aufhört, die minderjährige Person zu belästigen und kein anderer Ausweg mehr gesehen wird, als die Polizei einzuschalten.
Ob zurückverfolgt werden kann, an wen die Bilder gesendet wurden, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Informationen zuvor preisgegeben wurden und ob die IP-Adresse zurückverfolgt werden kann.
Sollte ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt werden, ist mit einer Durchsuchung bei Ihnen zu rechnen, im Rahmen derer elektronisch relevante Geräte und sonstige Speichermedien sichergestellt werden.
Haben Sie den Verdacht, dass ein solches Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird oder hat bereits eine Hausdurchsuchung bei Ihnen stattgefunden, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen in dieser besonderen Situation zur Seite und wissen, wie wir weiter vorgehen müssen.
