Verbreitung im Internet
Wenn bei Ihnen der Verdacht besteht, dass Sie im Sinne des § 184c StGB im Besitz jugendpornographischer Inhalte sind, diese erworben oder verbreitet haben, ist mit einer Hausdurchsuchung bei Ihnen zu rechnen.
Wir können Sie beim Vorliegen eines solchen Verdachts umfassend beraten und lösungsorientiert das weitere Vorgehen erarbeiten.
Auf diesem Gebiet sind wir seit Jahren Spezialisten und können Sie vollumfänglich juristisch begleiten.
Zögern Sie nicht, uns nach einer bei Ihnen durchgeführten Durchsuchung den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll zu senden. Wir werden die weiteren Schritte dann mit Ihnen erörtern, Ihre Verteidigung bei der Ermittlungsbehörde anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Im weiteren Verlauf werden wir zweckmäßige Schriftsätze verfassen.
Unsere Notfallnummer für den Fall der Fälle: 0176 – 24738167
Möglichkeiten der Verbreitung im Internet
Verbreitung per E-Mail
Mithilfe von E-Mails können jugendpornographische Inhalte in Form von Bild- oder Videodateien einfach weiterverbreitet werden.
Zu einem Verdacht Ihnen gegenüber kommt es insbesondere dann, wenn bei einem Mitbeschuldigten, mit dem Sie E-Mail-Kontakt hatten, inkriminierte Inhalte jugendpornographischer Art aufgefunden wurden.
Wenn Sie diese über eine E-Mail-Adresse gesendet oder empfangen haben, bei der es sich nicht um einen Fake-Adresse handelte, werden Sie zur Erstellung dieser Mailadresse häufig Angaben gemacht haben, die eine Identifikation Ihrer Person ermöglichen. Über den Abruf dieser Angaben seitens der Ermittlungsbehörden wird sich dann der Anfangsverdacht gegen Sie ergeben.
Dabei wird die Ermittlungsbehörde überprüfen müssen, ob Ihr Account nicht gehackt wurde und die Versendung / das Empfangen der relevanten Mails von einer anderen Person vorgenommen wurde.
Ein erstes Anzeichen, dass die Strafverfolgungsbehörde auf Sie „aufmerksam“ geworden ist und Ermittlungen einleitet, kann sich daraus ergeben, dass Ihr Account gesperrt wurde.
Sollten Sie befürchten, dass es zu einer Hausdurchsuchung bei Ihnen kommt oder sollte eine solche bereits stattgefunden haben, werden wir Sie umgehend beraten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Unter der Notfallnummer 0176 – 24738167 können Sie uns rund um die Uhr erreichen und auf unsere Unterstützung zählen. Wir wissen in diesem Moment am besten, welche Schritte einzuleiten sind und wie Sie sich verhalten sollten!
Verbreitung per Snapchat
Über die App „Snapchat“ ist es problemlos möglich, binnen weniger Sekunden sowohl Fotos als auch Videos einer anderen Person zukommen zu lassen.
Daher können auch Inhalte jugendpornographischer Art gesendet werden.
Üblich ist es bei Snapchat, dass man ein Foto / Video zugeschickt bekommt und dieses nur einmal aufrufen kann. Wenn man die Datei noch einmal einsehen möchte, erhält der Sender eine Benachrichtigung. Sollte die Datei nicht manuell im Chat gespeichert werden, ist ein „Snap“ tatsächlich nur wenige Sekunden (je nachdem wie der Sender die Länge der Sichtbarkeit eingestellt hat) sichtbar. Die App wirbt damit, dass alle versendeten Dateien einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung unterliegen würden.
Tatsächlich stellt es sich so dar, dass „Snaps“ automatisch gelöscht werden, sobald alle Empfänger sie geöffnet haben.
Diese Ende-zu-Ende Verschlüsselung gilt jedoch zum einen nicht, wenn nationale oder internationale Strafverfolgungsbehörden infolge laufender Ermittlungen Einsicht in die Kommunikationswege erhalten. Dann kann der Provider die durch den Beschuldigten versandten Snaps auf dem Versendungsweg abgreifen. Diese können dann von den Ermittlungsbehörden eingesehen werden.
Zum anderen kann die Überprüfung eines „Snaps“ dann erfolgen, wenn der Empfänger diesen meldet.
Grundsätzlich unterliegen die versandten „Snaps“ folglich keinem Kontrollmechanismus, außer in den genannten Ausnahmen. Dies gilt jedoch nur für die Fotos oder Videos, welche unmittelbar über die App angefertigt wurden. Bild- oder Videodateien, welche beispielsweise von dem Speicher des Mobiltelefons oder anderen Apps eingefügt werden, sind im Chat weiterhin sichtbar und werden, wenn nicht anders von den Nutzern eingestellt (auch eine dauerhafte Speicherung im Chat ist mittlerweile möglich), erst nach 24 Stunden gelöscht.
Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Teilens jugendpornographischer Inhalte geführt werden, ist es wahrscheinlich, dass eine Datei aufgrund eines bereits laufenden Verfahrens abgegriffen wurde, diese länger im Chat gespeichert wurde oder der andere Nutzer, mit dem Sie sich austauschten, Ihre Datei gemeldet hat.
Wir stehen Ihnen zur Seite in dieser schwierigen Situation! Aufgrund unserer langjährigen Expertise wissen wir, wie man in einem solchen Moment agiert und welche nächsten Schritte vorgenommen werden sollten.
Verbreitung per WhatsApp
WhatsApp zählt seit einigen Jahren zu den beliebtesten Messengerdiensten.
Die App erlaubt einen schnellen Austausch von Textnachrichten, aber auch von Dokumenten, Fotos und Videos.
Diese Dateien können dauerhaft für den anderen Nutzer bereitgestellt werden oder auch zur „einmaligen Ansicht“ versendet werden.
Mittlerweile ist es den Strafverfolgungsbehörden möglich, solche Dateien zu erkennen und entsprechende Verfahren einzuleiten.
Wenn Sie selbst eine jugendpornographische Datei von einem anderen Nutzer erhalten haben sollten, ohne dass Sie dies wollten, sollten Sie diese nicht abspeichern oder diese weiterverbreiten, da sich auch bei Ihnen in solchen Fällen ein Anfangsverdacht für einen Straftatbestand nach § 184c StGB ergeben kann.
Sollte gegen Sie ein Anfangsverdacht bestehen aufgrund des Erwerbs, der Verbreitung oder des Besitzes jugendpornographischer Inhalte über den Messengerdienst „WhatsApp“ und Sie eine Hausdurchsuchung befürchten / eine solche bereits stattgefunden hat, melden Sie sich bitte umgehend bei uns! Unser Team ist spezialisiert auf solche Straftaten und steht Ihnen zur Seite in dieser Ausnahmesituation.
Verbreitung per Facebook / Instagram
Die Plattformen Facebook und Instagram, als Teil von „Meta“, ermöglichen einen Upload von Foto- und Videodateien, das Hinzufügen von Kommentaren unter Beiträgen und auch das Senden von Nachrichten über die Funktion der „direct messages“ an einen oder mehrere bestimmte Nutzer.
Daher ist es auch möglich, jugendpornographische Inhalte über diese Anwendungen zu teilen.
Über „NCMEC“, das „national center for missing and exploited children“, wird ein automatischer Report in die USA generiert, wenn Sie einen Inhalt jugendpornographischer Art teilen.
Dieser Fall wird an die nationalen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, welche im folgenden Verlauf tätig werden und das Ermittlungsverfahren bei entsprechendem Anfangsverdacht einleiten.
Sollten Sie Inhalte dieser Art über „Meta“ empfangen oder versandt haben und eine Hausdurchsuchung befürchten, wenden Sie sich bitte an uns. Wir kennen uns mit diesen Vorwürfen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bestens aus uns können Sie umfassend beraten, wie Sie weiter vorgehen sollten.
